Anerkannt werden Praktika auf Baustellen (Handwerkliche Tätigkeiten) und in Betrieben, die den Rohbaugewerken zuzurechnen sind (z.B. Bauunternehmen im Straßen-, Brücken-, Hoch-, Tief-, Tunnel-, Fluss-, Wasser-, Ingenieur-, Stahl-, Holz-, Spezialtiefbau usw.).

Wird das Vorpraktikum im Ausland erbracht, wird die Anerkennung im Einzelfall vom Leiter des Projekt-Prüfungsamts geprüft.

Werkstattlehrgänge an Technischen Gymnasien sowie Tätigkeiten in der Bauleitung und Bauüberwachung werden nicht anerkannt oder angerechnet.

Das Vorpraktikum muss nicht am Stück abgeleistet werden. Kurzzeitpraktika mit einer Dauer von weniger als zwei Woche werden nicht anerkannt.

Das Praktikum muss nach Erwerb der Hochschulreife abgeleistet werden.

Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung in bestimmten Berufe werden vordefinierte Zeiten angerechnet. Wie viel Wochen anerkannt werden können, kann aus den unten stehenden Kurse entnommen werden.

Anerkennung mit Berufsausbildung: